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   OVG Saarland, 14.02.2018 - 2 B 734/17   

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OVG Saarland, 14.02.2018 - 2 B 734/17 (https://dejure.org/2018,3380)
OVG Saarland, Entscheidung vom 14.02.2018 - 2 B 734/17 (https://dejure.org/2018,3380)
OVG Saarland, Entscheidung vom 14. Februar 2018 - 2 B 734/17 (https://dejure.org/2018,3380)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 11 Abs 2 AufenthG 2004, § 11 Abs 3 AufenthG 2004, § 11 Abs 4 AufenthG 2004, § 11 Abs 8 AufenthG 2004, § 25 Abs 5 AufenthG 2004
    Duldungsanspruch Familienangehöriger im Falle der Untersagung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegenüber dem Familienvater; Familienschutz; Mazedonien; Zumutbarkeit eines Sichtvermerksverfahrens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines mazedonischen Staatsangehörigen vom Volk der Roma auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen trotz Fehlens eines Aufenthalttitels; Vorherige Verurteilung wegen gemeinschaftlichen "Missbrauch(s) von Visafreiheit in den Mitgliedstaaten ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG §§ 27 ff.; GG Art. 6 ; EMRK Art. 8
    Anspruch eines mazedonischen Staatsangehörigen vom Volk der Roma auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen trotz Fehlens eines Aufenthalttitels; Vorherige Verurteilung wegen gemeinschaftlichen "Missbrauch(s) von Visafreiheit in den Mitgliedstaaten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Saarland, 13.06.2017 - 2 B 344/17

    Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer

    Auszug aus OVG Saarland, 14.02.2018 - 2 B 734/17
    Ein derartiger Zeitraum ist indes, auch unter Berücksichtigung gewisser zeitlicher Unsicherheiten, nach gefestigter Rechtsprechung des Senats als zumutbar anzusehen; das gilt jedenfalls dann, wenn, wie hier, keine Kleinkinder betroffen sind.(Vgl. etwa den Beschluss des Senats vom 3.6.2015 - 2 B 60/15 -, in dem in Orientierung an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Spracherfordernis beim Ehegattennachzug (Urteil vom 4.9.2012 - 10 C 12/12 -, BVerwGE 144, 141) davon ausgegangen wird, dass die dort zugrunde gelegte Zeitspanne von einem Jahr jedenfalls bei einem Ehepaar ohne kleine Kinder einen "Anhaltspunkt" auch für Unzumutbarkeitserwägungen im Rahmen geforderter Nachholung von Visa geben kann; vgl. auch VG des Saarlandes, Beschluss vom 1.8.2016 - 6 L 205/16 -, juris, Rn. 21) Soweit die Antragsteller hiergegen mit Schriftsatz vom 8.12.2017 einwenden, dass allein die Terminvergabe zur Vorsprache der Antragsteller im Schnitt (weitere) vier Monate dauere und (somit) nach wie vor die Möglichkeit bestehe, dass das Visumverfahren zehn Monate dauere, bestehen auch gegen eine derartige Trennungsdauer noch keine grundsätzlichen Bedenken.(Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 13.6.2017 - 2 B 344/17 - (12 bis 16 Monate); Beschluss des Senats vom 30.6.2016 - 2 B 177/16 -, juris, Rn. 11 (ca. 10 Monate); Beschluss des Senats vom 26.4.2016 - 2 B 57/16 - (6 bis 7 Monate)) Abgesehen davon ist den Antragstellern hier spätestens seit der mit Schreiben des Antragsgegners vom 16.1.2017 erfolgten Anhörung, in der darauf ausdrücklich hingewiesen wird, bekannt, dass für den von ihnen beabsichtigten längerfristigen Aufenthalt Visa-Anträge erforderlich sind; ihnen hätte es also frei gestanden bzw. aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht nach § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sogar oblegen, sich bereits vorab und vorsorglich, auch von Deutschland aus und erforderlichenfalls mit anwaltlicher Unterstützung, bei der Deutschen Botschaft Skopje um eine Terminvergabe zur Antragstellung zu bemühen (und einen solchen Termin dann gegebenenfalls wahrzunehmen), was bezogen auf den heutigen Stand zu einer wesentlichen Verkürzung des Visumverfahrens geführt hätte, so dass jedenfalls aus der (zusätzlichen) Wartezeit auf einen Termin zur Antragstellung hier nicht auf eine Unzumutbarkeit der möglichen Trennungsdauer geschlossen werden kann.(Vgl. Beschluss des Senats vom 13.6.2017 - 2 B 344/17 -, juris, Rn. 18; Beschluss des Senats vom 30.6.2016 - 2 B 177/16 -, juris, Rn. 10).

    Es muss jedoch gesehen werden, dass dieser Umstand nach der Rechtsprechung des Senats für sich betrachtet keine individuelle unzumutbare Besonderheit des vorliegenden Einzelfalls darstellt, sondern regelmäßig alle jugendlichen schulpflichtigen Ausländer betrifft, die in Folge der Durchführung eines Visumverfahrens im Ausland den Schulbesuch in Deutschland unterbrechen müssen.(Vgl. nur Beschluss vom 13.6.2017 - 2 B 344/17 -, juris, Rn. 17) Dies ist daher auch von den Antragstellern zu 2. und 3. hinzunehmen, zumal ihnen auch in Mazedonien, wo sie sich mit ihrer Mutter, der Antragstellerin zu 1., und ihrem Vater bis zu ihrer Ausreise im Mai 2015 aufgehalten haben, grundsätzlich sowohl Grund- als auch Sekundarschulen zur Verfügung stehen.(Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Mazedonien vom 12.8.2015, Ziff. II.1.2 (S. 6)).

  • BVerwG, 08.07.2016 - 2 B 60.15

    Begehren auf rückwirkende besoldungs- und versorgungsrechtliche Gleichstellung

    Auszug aus OVG Saarland, 14.02.2018 - 2 B 734/17
    In Orientierung an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Spracherfordernis beim Ehegattennachzug kann davon ausgegangen werden, dass die dort zugrunde gelegte Zeitspanne von einem Jahr jedenfalls bei einem Ehepaar ohne kleine Kinder einen Anhaltspunkt auch für Unzumutbarkeitserwägungen im Rahmen geforderter Nachholung von Visa geben kann (vgl. Beschluss des Senats vom 3.6.2015 - 2 B 60/15 -).

    Ein derartiger Zeitraum ist indes, auch unter Berücksichtigung gewisser zeitlicher Unsicherheiten, nach gefestigter Rechtsprechung des Senats als zumutbar anzusehen; das gilt jedenfalls dann, wenn, wie hier, keine Kleinkinder betroffen sind.(Vgl. etwa den Beschluss des Senats vom 3.6.2015 - 2 B 60/15 -, in dem in Orientierung an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Spracherfordernis beim Ehegattennachzug (Urteil vom 4.9.2012 - 10 C 12/12 -, BVerwGE 144, 141) davon ausgegangen wird, dass die dort zugrunde gelegte Zeitspanne von einem Jahr jedenfalls bei einem Ehepaar ohne kleine Kinder einen "Anhaltspunkt" auch für Unzumutbarkeitserwägungen im Rahmen geforderter Nachholung von Visa geben kann; vgl. auch VG des Saarlandes, Beschluss vom 1.8.2016 - 6 L 205/16 -, juris, Rn. 21) Soweit die Antragsteller hiergegen mit Schriftsatz vom 8.12.2017 einwenden, dass allein die Terminvergabe zur Vorsprache der Antragsteller im Schnitt (weitere) vier Monate dauere und (somit) nach wie vor die Möglichkeit bestehe, dass das Visumverfahren zehn Monate dauere, bestehen auch gegen eine derartige Trennungsdauer noch keine grundsätzlichen Bedenken.(Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 13.6.2017 - 2 B 344/17 - (12 bis 16 Monate); Beschluss des Senats vom 30.6.2016 - 2 B 177/16 -, juris, Rn. 11 (ca. 10 Monate); Beschluss des Senats vom 26.4.2016 - 2 B 57/16 - (6 bis 7 Monate)) Abgesehen davon ist den Antragstellern hier spätestens seit der mit Schreiben des Antragsgegners vom 16.1.2017 erfolgten Anhörung, in der darauf ausdrücklich hingewiesen wird, bekannt, dass für den von ihnen beabsichtigten längerfristigen Aufenthalt Visa-Anträge erforderlich sind; ihnen hätte es also frei gestanden bzw. aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht nach § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sogar oblegen, sich bereits vorab und vorsorglich, auch von Deutschland aus und erforderlichenfalls mit anwaltlicher Unterstützung, bei der Deutschen Botschaft Skopje um eine Terminvergabe zur Antragstellung zu bemühen (und einen solchen Termin dann gegebenenfalls wahrzunehmen), was bezogen auf den heutigen Stand zu einer wesentlichen Verkürzung des Visumverfahrens geführt hätte, so dass jedenfalls aus der (zusätzlichen) Wartezeit auf einen Termin zur Antragstellung hier nicht auf eine Unzumutbarkeit der möglichen Trennungsdauer geschlossen werden kann.(Vgl. Beschluss des Senats vom 13.6.2017 - 2 B 344/17 -, juris, Rn. 18; Beschluss des Senats vom 30.6.2016 - 2 B 177/16 -, juris, Rn. 10).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.01.2016 - 2 M 351/15

    Duldungsanspruch aufgrund von Duldungserteilungen an Ehefrau und gemeinsamen Kind

    Auszug aus OVG Saarland, 14.02.2018 - 2 B 734/17
    Im Falle der Herleitung eines Abschiebungsverbots aus Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK ist es regelmäßig erforderlich, dass das andere Familienmitglied über ein Aufenthaltsrecht verfügt und nicht selbst etwa nur geduldet ist (Anschluss an OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29.1.2016 - 2 M 351/15 -, juris, Rn. 10, m.w.N.); etwas anderes kann ausnahmsweise etwa dann gelten, wenn eine Aufenthaltsbeendigung des anderen Familienmitglieds zu einer unabsehbar langen Trennung führen würde, die zu beheben nicht in der Macht der Beteiligten steht.

    Im Falle der Herleitung eines Abschiebungsverbots aus Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK ist es nämlich regelmäßig erforderlich, dass das andere Familienmitglied über ein Aufenthaltsrecht verfügt und nicht - wie hier der Lebensgefährte bzw. Vater der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - selbst etwa nur geduldet ist.(Vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29.1.2016 - 2 M 351/15 -, juris, Rn. 10, m.w.N.) Etwas anderes kann zwar ausnahmsweise etwa dann gelten, wenn ein nur geduldetes Familienmitglied auf längere Dauer reiseunfähig ist und eine Aufenthaltsbeendigung des anderen Familienmitglieds zu einer unabsehbar langen Trennung führen würde, die zu beheben nicht in der Macht der Beteiligten steht; umso mehr gilt dies, wenn das geduldete Familienmitglied in besonderem Maße der Anwesenheit des anderen Familienmitglieds bedarf bzw. dringend auf dieses angewiesen ist.(Vgl. Funke-Kaiser, a.a.O., § 60a AufenthG Rn. 155, m.w.N.) Ein derartiger oder vergleichbar gewichtiger Ausnahmefall kann indes bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls vorliegend nicht angenommen werden.

  • BVerwG, 04.09.2012 - 10 C 12.12

    Visum; Drittstaatsangehörige; Afghanistan; Familienzusammenführung;

    Auszug aus OVG Saarland, 14.02.2018 - 2 B 734/17
    Ein derartiger Zeitraum ist indes, auch unter Berücksichtigung gewisser zeitlicher Unsicherheiten, nach gefestigter Rechtsprechung des Senats als zumutbar anzusehen; das gilt jedenfalls dann, wenn, wie hier, keine Kleinkinder betroffen sind.(Vgl. etwa den Beschluss des Senats vom 3.6.2015 - 2 B 60/15 -, in dem in Orientierung an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Spracherfordernis beim Ehegattennachzug (Urteil vom 4.9.2012 - 10 C 12/12 -, BVerwGE 144, 141) davon ausgegangen wird, dass die dort zugrunde gelegte Zeitspanne von einem Jahr jedenfalls bei einem Ehepaar ohne kleine Kinder einen "Anhaltspunkt" auch für Unzumutbarkeitserwägungen im Rahmen geforderter Nachholung von Visa geben kann; vgl. auch VG des Saarlandes, Beschluss vom 1.8.2016 - 6 L 205/16 -, juris, Rn. 21) Soweit die Antragsteller hiergegen mit Schriftsatz vom 8.12.2017 einwenden, dass allein die Terminvergabe zur Vorsprache der Antragsteller im Schnitt (weitere) vier Monate dauere und (somit) nach wie vor die Möglichkeit bestehe, dass das Visumverfahren zehn Monate dauere, bestehen auch gegen eine derartige Trennungsdauer noch keine grundsätzlichen Bedenken.(Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 13.6.2017 - 2 B 344/17 - (12 bis 16 Monate); Beschluss des Senats vom 30.6.2016 - 2 B 177/16 -, juris, Rn. 11 (ca. 10 Monate); Beschluss des Senats vom 26.4.2016 - 2 B 57/16 - (6 bis 7 Monate)) Abgesehen davon ist den Antragstellern hier spätestens seit der mit Schreiben des Antragsgegners vom 16.1.2017 erfolgten Anhörung, in der darauf ausdrücklich hingewiesen wird, bekannt, dass für den von ihnen beabsichtigten längerfristigen Aufenthalt Visa-Anträge erforderlich sind; ihnen hätte es also frei gestanden bzw. aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht nach § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sogar oblegen, sich bereits vorab und vorsorglich, auch von Deutschland aus und erforderlichenfalls mit anwaltlicher Unterstützung, bei der Deutschen Botschaft Skopje um eine Terminvergabe zur Antragstellung zu bemühen (und einen solchen Termin dann gegebenenfalls wahrzunehmen), was bezogen auf den heutigen Stand zu einer wesentlichen Verkürzung des Visumverfahrens geführt hätte, so dass jedenfalls aus der (zusätzlichen) Wartezeit auf einen Termin zur Antragstellung hier nicht auf eine Unzumutbarkeit der möglichen Trennungsdauer geschlossen werden kann.(Vgl. Beschluss des Senats vom 13.6.2017 - 2 B 344/17 -, juris, Rn. 18; Beschluss des Senats vom 30.6.2016 - 2 B 177/16 -, juris, Rn. 10).
  • BVerfG, 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05

    Verletzung von Art 6 Abs 1, Abs 2 S 1 GG durch Ablehnung der Gewährung von

    Auszug aus OVG Saarland, 14.02.2018 - 2 B 734/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts(Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30.1.2002 - 2 BvR 231/00 -, juris, und vom 23.1.2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, 682) verpflichtet allerdings die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu fördern und zu schützen hat, die Ausländerbehörden, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des Ausländers an Familienangehörige, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bedeutungsangemessen zu berücksichtigen.
  • BVerfG, 30.01.2002 - 2 BvR 231/00

    Zur Frage aufenthaltsrechtlicher Schutzwirkungen aus GG Art 6 Abs 1 u 2 zugunsten

    Auszug aus OVG Saarland, 14.02.2018 - 2 B 734/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts(Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30.1.2002 - 2 BvR 231/00 -, juris, und vom 23.1.2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, 682) verpflichtet allerdings die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu fördern und zu schützen hat, die Ausländerbehörden, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des Ausländers an Familienangehörige, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bedeutungsangemessen zu berücksichtigen.
  • BVerwG, 14.06.2017 - 2 B 57.16

    Beweiskraft eines "OK-Vermerks" im Fax-Sendebericht; Revisionszulassung;

    Auszug aus OVG Saarland, 14.02.2018 - 2 B 734/17
    Ein derartiger Zeitraum ist indes, auch unter Berücksichtigung gewisser zeitlicher Unsicherheiten, nach gefestigter Rechtsprechung des Senats als zumutbar anzusehen; das gilt jedenfalls dann, wenn, wie hier, keine Kleinkinder betroffen sind.(Vgl. etwa den Beschluss des Senats vom 3.6.2015 - 2 B 60/15 -, in dem in Orientierung an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Spracherfordernis beim Ehegattennachzug (Urteil vom 4.9.2012 - 10 C 12/12 -, BVerwGE 144, 141) davon ausgegangen wird, dass die dort zugrunde gelegte Zeitspanne von einem Jahr jedenfalls bei einem Ehepaar ohne kleine Kinder einen "Anhaltspunkt" auch für Unzumutbarkeitserwägungen im Rahmen geforderter Nachholung von Visa geben kann; vgl. auch VG des Saarlandes, Beschluss vom 1.8.2016 - 6 L 205/16 -, juris, Rn. 21) Soweit die Antragsteller hiergegen mit Schriftsatz vom 8.12.2017 einwenden, dass allein die Terminvergabe zur Vorsprache der Antragsteller im Schnitt (weitere) vier Monate dauere und (somit) nach wie vor die Möglichkeit bestehe, dass das Visumverfahren zehn Monate dauere, bestehen auch gegen eine derartige Trennungsdauer noch keine grundsätzlichen Bedenken.(Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 13.6.2017 - 2 B 344/17 - (12 bis 16 Monate); Beschluss des Senats vom 30.6.2016 - 2 B 177/16 -, juris, Rn. 11 (ca. 10 Monate); Beschluss des Senats vom 26.4.2016 - 2 B 57/16 - (6 bis 7 Monate)) Abgesehen davon ist den Antragstellern hier spätestens seit der mit Schreiben des Antragsgegners vom 16.1.2017 erfolgten Anhörung, in der darauf ausdrücklich hingewiesen wird, bekannt, dass für den von ihnen beabsichtigten längerfristigen Aufenthalt Visa-Anträge erforderlich sind; ihnen hätte es also frei gestanden bzw. aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht nach § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sogar oblegen, sich bereits vorab und vorsorglich, auch von Deutschland aus und erforderlichenfalls mit anwaltlicher Unterstützung, bei der Deutschen Botschaft Skopje um eine Terminvergabe zur Antragstellung zu bemühen (und einen solchen Termin dann gegebenenfalls wahrzunehmen), was bezogen auf den heutigen Stand zu einer wesentlichen Verkürzung des Visumverfahrens geführt hätte, so dass jedenfalls aus der (zusätzlichen) Wartezeit auf einen Termin zur Antragstellung hier nicht auf eine Unzumutbarkeit der möglichen Trennungsdauer geschlossen werden kann.(Vgl. Beschluss des Senats vom 13.6.2017 - 2 B 344/17 -, juris, Rn. 18; Beschluss des Senats vom 30.6.2016 - 2 B 177/16 -, juris, Rn. 10).
  • OVG Saarland, 30.06.2016 - 2 B 177/16

    Nachholung des Visumsverfahrens

    Auszug aus OVG Saarland, 14.02.2018 - 2 B 734/17
    Ein derartiger Zeitraum ist indes, auch unter Berücksichtigung gewisser zeitlicher Unsicherheiten, nach gefestigter Rechtsprechung des Senats als zumutbar anzusehen; das gilt jedenfalls dann, wenn, wie hier, keine Kleinkinder betroffen sind.(Vgl. etwa den Beschluss des Senats vom 3.6.2015 - 2 B 60/15 -, in dem in Orientierung an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Spracherfordernis beim Ehegattennachzug (Urteil vom 4.9.2012 - 10 C 12/12 -, BVerwGE 144, 141) davon ausgegangen wird, dass die dort zugrunde gelegte Zeitspanne von einem Jahr jedenfalls bei einem Ehepaar ohne kleine Kinder einen "Anhaltspunkt" auch für Unzumutbarkeitserwägungen im Rahmen geforderter Nachholung von Visa geben kann; vgl. auch VG des Saarlandes, Beschluss vom 1.8.2016 - 6 L 205/16 -, juris, Rn. 21) Soweit die Antragsteller hiergegen mit Schriftsatz vom 8.12.2017 einwenden, dass allein die Terminvergabe zur Vorsprache der Antragsteller im Schnitt (weitere) vier Monate dauere und (somit) nach wie vor die Möglichkeit bestehe, dass das Visumverfahren zehn Monate dauere, bestehen auch gegen eine derartige Trennungsdauer noch keine grundsätzlichen Bedenken.(Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 13.6.2017 - 2 B 344/17 - (12 bis 16 Monate); Beschluss des Senats vom 30.6.2016 - 2 B 177/16 -, juris, Rn. 11 (ca. 10 Monate); Beschluss des Senats vom 26.4.2016 - 2 B 57/16 - (6 bis 7 Monate)) Abgesehen davon ist den Antragstellern hier spätestens seit der mit Schreiben des Antragsgegners vom 16.1.2017 erfolgten Anhörung, in der darauf ausdrücklich hingewiesen wird, bekannt, dass für den von ihnen beabsichtigten längerfristigen Aufenthalt Visa-Anträge erforderlich sind; ihnen hätte es also frei gestanden bzw. aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht nach § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sogar oblegen, sich bereits vorab und vorsorglich, auch von Deutschland aus und erforderlichenfalls mit anwaltlicher Unterstützung, bei der Deutschen Botschaft Skopje um eine Terminvergabe zur Antragstellung zu bemühen (und einen solchen Termin dann gegebenenfalls wahrzunehmen), was bezogen auf den heutigen Stand zu einer wesentlichen Verkürzung des Visumverfahrens geführt hätte, so dass jedenfalls aus der (zusätzlichen) Wartezeit auf einen Termin zur Antragstellung hier nicht auf eine Unzumutbarkeit der möglichen Trennungsdauer geschlossen werden kann.(Vgl. Beschluss des Senats vom 13.6.2017 - 2 B 344/17 -, juris, Rn. 18; Beschluss des Senats vom 30.6.2016 - 2 B 177/16 -, juris, Rn. 10).
  • OVG Saarland, 26.02.2010 - 2 B 511/09

    Risikoschwangerschaft als Abschiebungshindernis bei familiärem Zusammenleben mit

    Auszug aus OVG Saarland, 14.02.2018 - 2 B 734/17
    Unerheblich ist es ferner, wenn die gebotene Betreuung und Erziehung des Kindes auch von anderen Personen, zum Beispiel von der Mutter oder von Dritten erbracht werden kann, weil dadurch der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht entbehrlich wird.(Vgl. nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.2.2010 - 2 B 511/09 -, juris, Rn. 21 ff.) Eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG liegt hingegen nicht vor, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft zumutbar auch im gemeinsamen Herkunftsland geführt werden kann.
  • VG Saarlouis, 09.06.2016 - 6 L 205/16

    Einzelfall eines möglichen Anspruchs auf Erteilung einer ehebedingten

    Auszug aus OVG Saarland, 14.02.2018 - 2 B 734/17
    Ein derartiger Zeitraum ist indes, auch unter Berücksichtigung gewisser zeitlicher Unsicherheiten, nach gefestigter Rechtsprechung des Senats als zumutbar anzusehen; das gilt jedenfalls dann, wenn, wie hier, keine Kleinkinder betroffen sind.(Vgl. etwa den Beschluss des Senats vom 3.6.2015 - 2 B 60/15 -, in dem in Orientierung an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Spracherfordernis beim Ehegattennachzug (Urteil vom 4.9.2012 - 10 C 12/12 -, BVerwGE 144, 141) davon ausgegangen wird, dass die dort zugrunde gelegte Zeitspanne von einem Jahr jedenfalls bei einem Ehepaar ohne kleine Kinder einen "Anhaltspunkt" auch für Unzumutbarkeitserwägungen im Rahmen geforderter Nachholung von Visa geben kann; vgl. auch VG des Saarlandes, Beschluss vom 1.8.2016 - 6 L 205/16 -, juris, Rn. 21) Soweit die Antragsteller hiergegen mit Schriftsatz vom 8.12.2017 einwenden, dass allein die Terminvergabe zur Vorsprache der Antragsteller im Schnitt (weitere) vier Monate dauere und (somit) nach wie vor die Möglichkeit bestehe, dass das Visumverfahren zehn Monate dauere, bestehen auch gegen eine derartige Trennungsdauer noch keine grundsätzlichen Bedenken.(Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 13.6.2017 - 2 B 344/17 - (12 bis 16 Monate); Beschluss des Senats vom 30.6.2016 - 2 B 177/16 -, juris, Rn. 11 (ca. 10 Monate); Beschluss des Senats vom 26.4.2016 - 2 B 57/16 - (6 bis 7 Monate)) Abgesehen davon ist den Antragstellern hier spätestens seit der mit Schreiben des Antragsgegners vom 16.1.2017 erfolgten Anhörung, in der darauf ausdrücklich hingewiesen wird, bekannt, dass für den von ihnen beabsichtigten längerfristigen Aufenthalt Visa-Anträge erforderlich sind; ihnen hätte es also frei gestanden bzw. aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht nach § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sogar oblegen, sich bereits vorab und vorsorglich, auch von Deutschland aus und erforderlichenfalls mit anwaltlicher Unterstützung, bei der Deutschen Botschaft Skopje um eine Terminvergabe zur Antragstellung zu bemühen (und einen solchen Termin dann gegebenenfalls wahrzunehmen), was bezogen auf den heutigen Stand zu einer wesentlichen Verkürzung des Visumverfahrens geführt hätte, so dass jedenfalls aus der (zusätzlichen) Wartezeit auf einen Termin zur Antragstellung hier nicht auf eine Unzumutbarkeit der möglichen Trennungsdauer geschlossen werden kann.(Vgl. Beschluss des Senats vom 13.6.2017 - 2 B 344/17 -, juris, Rn. 18; Beschluss des Senats vom 30.6.2016 - 2 B 177/16 -, juris, Rn. 10).
  • VG Schleswig, 14.11.2017 - 11 B 47/17

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Ablehnung eines auf die Erteilung einer

  • VG Bayreuth, 03.01.2017 - B 4 K 16.43

    Abschiebungsandrohung gegen Drittausländer wegen Fristüberschreitung für

  • VGH Bayern, 16.03.2020 - 10 CE 20.326

    Erfolglose Beschwerde gegen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Erteilung

    Dies setzt u.a. voraus, dass geklärt ist, welche Ausländerbehörde für die Zustimmung nach § 31 AufenthV zuständig ist und ob die grundsätzliche Möglichkeit zum Familiennachzug besteht (BayVGH, B.v. 30.08.2018 - 10 C 18.1497 - juris Rn. 26 f.; B.v. 22.1.2019 - 10 CE 19.149 - juris Rn. 15; vgl. auch BayVGH, B.v. 20.06.2017 - 10 C 17.733 - juris Rn. 10; OVG Saarl, B.v. 14.2.2018 - 2 B 734/17 - juris Rn. 14).
  • VG Stuttgart, 17.11.2021 - 4 K 4243/21

    Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

    § 25 Abs. 5 AufenthG kann nicht als Auffangvorschrift für ein sich aus Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK ergebendes Ausreisehindernis herangezogen werden, wenn - wie vorliegend - die Erteilungsvoraussetzungen der für die genannten Aufenthaltszwecke vorrangigen Normen (hier: § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG) nicht erfüllt sind (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 18.11.2009 - 13 S 2002/09 - juris Rn. 43 und Beschl. v. 10.03.2009 - 11 S 2990/08 - juris Rn. 29; OVG Saarlouis, Beschl. v. 18.12.2008 - 2 A 317/08 - juris Rn. 8 und Beschl. v. 14.02.2018 - 2 B 734/17 - juris Rn. 8).
  • VG Augsburg, 15.03.2019 - Au 6 E 19.300

    Zumutbarkeit des Visumverfahrens beim Nachzug eines Elternteils zu einem

    Dies setzt u.a. voraus, dass geklärt ist, welche Ausländerbehörde für die Zustimmung nach § 31 AufenthV zuständig ist und ob die grundsätzliche Möglichkeit zum Familiennachzug besteht (BayVGH, B.v. 30.08.2018 - 10 C 18.1497 - juris Rn. 26 f.; B.v. 22.1.2019 - 10 CE 19.149 - juris Rn. 15; vgl. auch BayVGH, B.v. 20.06.2017 - 10 C 17.733 - juris Rn. 10; OVG Saarl, B.v. 14.2.2018 - 2 B 734/17 - juris Rn. 14).
  • VGH Bayern, 18.01.2021 - 10 C 20.2800

    PKH-Beschwerde in aufenthaltsrechtlicher Angelegenheit

    Dies setzt u.a. voraus, dass geklärt ist, ob die grundsätzliche Möglichkeit zum Familiennachzug und einer Vorabzustimmung nach § 31 AufenthV besteht (BayVGH, B.v. 22.1.2019 - 10 CE 19.149 - juris Rn. 15; B.v. 30.08.2018 - 10 C 18.1497 - juris Rn. 26 f.; B.v. 20.06.2017 - 10 C 17.733 - juris Rn. 10; OVG Saarl, B.v. 14.2.2018 - 2 B 734/17 - juris Rn. 14).
  • OVG Niedersachsen, 09.12.2019 - 8 ME 92/19

    Abschiebung; Duldung; Erkrankung; Gesundheit; Lebensgemeinschaft, familiäre;

    Ausnahmsweise ist die Abschiebung auch ohne berechtigten Aufenthalt unmöglich, wenn sie zu einer unabsehbar langen Trennung führen würde, die zu beheben nicht in der Macht der Familienmitglieder steht (vgl. OVG des Saarlandes, Beschl. v. 14.2.2018 - 2 B 734/17 -, juris Rn. 12; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 60a Rn. 155 (März 2015)).
  • VG Freiburg, 06.03.2020 - 4 K 4288/19

    Ausreisepflichtiger Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen; Vorabzustimmung

    Für Ehegatten deutscher Staatsangehöriger dürfte sich insoweit eine erste Obergrenze jedenfalls aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 04.09.2012 - 10 C 12.12 -, juris Rn. 28) ergeben, wonach bei der Nachholung des Spracherfordernisses im Heimatstaat eine Trennungsdauer von bis zu einem Jahr als zumutbar angesehen wird (vgl. auch OVG Saarl., Beschl. v. 14.02.2018 - 2 B 734/17 -, juris Rn. 14; VG Saarl., Beschl. v. 09.06.2016 - 6 L 205/16 -, juris Rn. 21, m.w.N.; zur Zumutbarkeit einer längeren Trennungsdauer wegen Erfüllung einer Wehrpflicht: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.03.2015 - 11 S 334/15 - Hamb. OVG, Urt. v. 10.04.2014 - 4 Bf 19/13 - jeweils juris).
  • VG Ansbach, 19.06.2020 - AN 11 K 18.01242

    Kein Anspruch auf Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots

    Dies setzt u.a. voraus, dass geklärt ist, welche Ausländerbehörde für die Zustimmung nach § 31 AufenthV zuständig ist und ob die grundsätzliche Möglichkeit zum Familiennachzug besteht (BayVGH, B.v. 30.08.2018 - 10 C 18.1497 - juris Rn. 26 f.; B.v. 22.1.2019 - 10 CE 19.149 - juris Rn. 15; vgl. auch BayVGH, B.v. 20.06.2017 - 10 C 17.733 - juris Rn. 10; OVG Saarl, B.v. 14.2.2018 - 2 B 734/17 - juris Rn. 14).".
  • VG Osnabrück, 06.08.2021 - 5 A 976/19

    Jordanien: Dublin Niederlande: keine systemischen Mängel

    Ausnahmsweise ist die Abschie bung auch ohne berechtigten Aufenthalt unmöglich, wenn sie zu einer unabsehbar Seite 9/18 langen Trennung führen würde, die zu beheben nicht in der Macht der Familienmitglieder steht (vgl. OVG des Saarlandes, Beschl. v. 14.2.2018 - 2 B 734/17 -, juris Rn. 12; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 60a Rn. 155 (März 2015)).".
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